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Arbeitsgruppe Opferrechte

Arbeitsgruppe Opferrechte

Das Recht ist die Maske des Unrechts im Karneval der Weltgeschichte.
Hans Lohberger (1920 – 1979)

In der Arbeitsgruppe wird an Problemfällen und für die Rechte der betroffenen Angehörigen ehrenamtlich gearbeitet, auf verschiedenen Ebenen:

  • beratende Unterstützung der Ministerien bei der Erstellung von Gesetzen zum Opferschutz und Opferhilfen,
  • gegen Diskriminierung und Stigmatisierung sowie Korruption,
  • Rechte für Angehörige von Mordfällen als Primärtraumatisierte und Primäropfer,
  • Sensibilisierung, Anerkennung und Akzeptanz für Betroffene – Kampf um Toleranz, Respekt und Achtung der Familien,
  • EU-Rechte und EU-Richtlinien.

Europäische Ermittlungsanordnung unterstützt die Behörden im Kampf gegen Kriminalität und Terrorismus

Themen im Folgenden sind u.a. die EU-Richtlinie über Mindeststandards für Opferrechte sowie das EU-Projekte „Right to Quality Services for victims of crime“, an dem sich der Bundesverband ANUAS e. V. beteiligt hat.

  • EU-Presseerklärung "Neue Vorschriften für den Opferschutz in der EU in Kraft"
  • Was tun bei einem Verstoß gegen das EU-Recht? (Ausfüllbares Formular)
  • Richtlinie 2012/29/EU v. 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI
    Insbesondere die Erwägung 19 macht deutlich, daß die Angehörigen von Mordfällen den Opferstatus haben. Sie muss bis zum 16.11.2015 umgesetzt sein.
  • Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU (PDF-Datei) über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (2016/2328(INI))
  • OPFERSCHUTZPAKET DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ANHÖRUNGSFRAGEBOGEN
    Beispiel einer Betroffenen im Tötungsfall in Griechenland (PDF-Datei)
    INITIATIVE FÜR DIE RECHTE, UNTERSTÜTZUNG UND SCHUTZ FÜR OPFER VON KRIMINALITÄT UND GEWALT
    Ziel dieser Anhörung: Die Kommission beabsichtigt, ein Paket von Maßnahmen, darunter eine Richtlinie über Mindestnormen zu verabschieden, in der ersten Hälfte des Jahres 2011. Diese Anhörung gibt den Beteiligten Gelegenheit, ihren Standpunkt der Kommission zu Gehör zu bringen, welche konkreten Maßnahmen auf EU-Ebene entwickelt werden könnten, die einen wirklichen Mehrwert bringen würden. Darüber hinaus wird die Kommission einen Einblick in die konkreten Erfahrungen der Arbeit mit den Opfern von Straftaten geben, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sie bei der Unterstützung der Opfer sieht und die Probleme mit denen die Opfer konfrontiert sind. Die Kommission ist insbesondere interessiert an verlässlichen Daten, Fakten und konkreten Beispielen über die Situation vor Ort, als auch an konkreten Lösungsvorschlägen.
  • Staatliche Opferentschädigung nach der Jahrtausendwende (PDF-Datei) - statistische Daten, methodische Probleme und einige Anmerkungen zur gegenwärtigen Praxis des OEG (Bernhard Villmow / Alescha Lara Savinsky (Veröffentlichung in Festschrift für Jürgen Wolter, Berlin 2013)

Europäische Menschenrechtskonvention – Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Privatsphäre und Familienleben

„… Artikel 8 EMRK beschreibt damit einen Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er schützt dieses Recht jedoch nur insoweit, wie er für Eingriffe einen Gesetzesvorbehalt fordert und verlangt, dass der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein muss, was etwa politisch motivierte Eingriffe ausschließt. Darüber hinaus verlangt die Menschenrechtskonvention eine Rechtfertigung des Eingriffs aus Gründen

  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral,)
  • der öffentlichen Gesundheit,
  • der nationalen Sicherheit,
  • des wirtschaftlichen Wohls des Staates,
  • der Kriminalprävention oder
  • zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Artikel 8 EMRK enthält damit auch eine rudimentäre Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Daten seiner Bürger…"

Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Diskriminierungsverbot

„… Das Diskriminerungsverbot des Art. 14 EMRK gilt namentlich für eine Diskriminierung aufgrund

  • des Geschlechts,
  • von Rasse und Hautfarbe,
  • der Sprache,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer politischen Anschauung,
  • der Nationalität,
  • der sozialen Herkunft oder des Vermögens,
  • der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
  • der Geburt oder eines Standesrechts.

Diese in Artikel 14 EMRK enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend („insbesondere“). Die Menschenrechtskonvention gewährleistet die Menschenrechte und Grundfreiheiten vielmehr vollständig diskriminierungsfrei, gleich auf welcher Grundlage die Diskrimierung fußt.

Von dieser diskriminierungsfreien Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten kennt die Menschenrechtskonvention nur eine Ausnahme, die in Artikel 16 normiert ist. Hiernach ist eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit insoweit möglich, wie die Beschränkung der politischen Betätigung ausländischer Mitbürger im Raum steht…“

Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention: Verbot der Schuldhaft

„… Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention verbietet die Schuldhaft: Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Pflicht zu erfüllen.

Dieses Verbot beruht auf dem Grundsatz, dass es mit der menschlichen Freiheit und Würde nicht vereinbar ist, einem Menschen die Freiheit nur deswegen zu entziehen, weil er nicht die materiellen Mittel hat, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Die Formulierung in Artikel 1 des 4. Zusatzprotokolls, dass niemanden „die Freiheit entzogen“ werden darf, knüpft an Artikel 5 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention an und stellt damit klar, dass im Rahmen dieses Artikels jede Form einer Freiheitsentziehung verboten sein soll. Der in Artikel 1 des Protokoll Nr. 4 verwendete Begriff „die Freiheit entzogen“ bedeutet, dass das vorgesehene Verbot sich auf jede Art einer kurzfristigen oder länger dauernden Freiheitsentziehung erstreckt, unabhängig davon, ob es sich um eine Festnahme oder um eine Haft handelt…“

Eine spannende Diskussion: SWR2 Forum „Viel Macht und keine Ahnung“ – Benötigt die Demokratie noch Schöffen? Sendung am 15.09.2016 (44 Minuten)

Es diskutieren:
Gisela Friedrichsen, Gerichtsreporterin „DER SPIEGEL“, Hamburg
Christian Friehoff, Vorsitzender des Bundes der Richter und Staatsanwälte in NRW, Hamm
Hasso Lieber, Präsident des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Berlin
Gesprächsleitung: Reinhard Hübsch

Keine Deals ohne Schöffen!!!

(Hasso Lieber * Rechtsanwalt, ehem. Vorsitzender Richter am Landgericht Bochum, Staatssekretär für Justiz a.D., Vorsitzender des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. und ehem. Präsident des Europäischen Netzwerkes der Organisationen Ehrenamtlicher Richter)
– Schöffen sind – in der Hauptverhandlung – mit dem Berufsrichter gleichberechtigte Richter – Sie nehmen ab allen Entscheidungen im Laufe der Hauptverhandlung teil, auch solchen, die nicht das Urteil, sondern das übrige Verfahren betreffen – Wenn ausnahmsweise die Schöffen an einer Entscheidung nicht teilnehmen, muss dies ausdrücklich im Gesetz geregelt sein

§ 30 (Schöffen) GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in KEINER BEZIEHUNG zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.

Petitionsrecht im Grundgesetz

Artikel 17
"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."

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