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Arbeitsgruppe Opferrechte

Arbeitsgruppe Opferrechte

Das Recht ist die Maske des Unrechts im Karneval der Weltgeschichte.
Hans Lohberger (1920 – 1979)

In der Arbeitsgruppe wird an Problemfällen und für die Rechte der betroffenen Angehörigen ehrenamtlich gearbeitet, auf verschiedenen Ebenen:

  • beratende Unterstützung der Ministerien bei der Erstellung von Gesetzen zum Opferschutz und Opferhilfen,
  • gegen Diskriminierung und Stigmatisierung sowie Korruption,
  • Rechte für Angehörige von Mordfällen als Primärtraumatisierte und Primäropfer,
  • Sensibilisierung, Anerkennung und Akzeptanz für Betroffene – Kampf um Toleranz, Respekt und Achtung der Familien,
  • EU-Rechte und EU-Richtlinien.
Bundesweites Arbeitsgruppentreffen am 12.02.2025

Arbeitsgruppenthema 1:

Dr. Dr. h.c. Michael Kilchling
Senior researcher, Max-Planck-Institut for the Study of Crime, Security and Law – Department of Public Law

Marion Waade - Vorsitzende der ANUAS-Arbeitsgruppe

  • Gleichstellung des Opferbegriffs
  • Fachrichtung Opferanwalt

Arbeitsgruppenthema 2:

  • Diskussionspapier zur Polizeiarbeit - Dr. Manfred Lukaschewski - Diplomkriminalist (Niedersachsen - Hildesheim)
  • Qualitätsstandards für die Polizei - Sven Blödorn Kriminologe, Diplom-Sozialarbeiter (NRW - Wuppertal)
Vorlage für die Diskussion im Bundestag 2023/2024
Vorlage für die Diskussion im Bundestag 2023/2024

Arbeitsgruppenthema 3:

  • Restorative Justice für Mit-Opfer - Dr. Judith Albrecht - Berlin
  • Gegenüberstellung Restorative Justice - überlebende Opfer und Mit-Opfer - El Faro e.V., Marion Princk - Berlin

Europäische Ermittlungsanordnung unterstützt die Behörden im Kampf gegen Kriminalität und Terrorismus

Richtlinie 2012/29/EU v. 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

Themen im Folgenden sind u.a. die EU-Richtlinie über Mindeststandards für Opferrechte sowie das EU-Projekte „Right to Quality Services for victims of crime“, an dem sich der Bundesverband ANUAS e. V. beteiligt hat.

  • EU-Presseerklärung "Neue Vorschriften für den Opferschutz in der EU in Kraft"
  • Was tun bei einem Verstoß gegen das EU-Recht? (Ausfüllbares Formular)
  • Richtlinie 2012/29/EU v. 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI
    Insbesondere die Erwägung 19 macht deutlich, daß die Angehörigen von Mordfällen den Opferstatus haben. Sie muss bis zum 16.11.2015 umgesetzt sein.
  • Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU (PDF-Datei) über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (2016/2328(INI))
  • OPFERSCHUTZPAKET DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ANHÖRUNGSFRAGEBOGEN
    Beispiel einer Betroffenen im Tötungsfall in Griechenland (PDF-Datei)
    INITIATIVE FÜR DIE RECHTE, UNTERSTÜTZUNG UND SCHUTZ FÜR OPFER VON KRIMINALITÄT UND GEWALT
    Ziel dieser Anhörung: Die Kommission beabsichtigt, ein Paket von Maßnahmen, darunter eine Richtlinie über Mindestnormen zu verabschieden, in der ersten Hälfte des Jahres 2011. Diese Anhörung gibt den Beteiligten Gelegenheit, ihren Standpunkt der Kommission zu Gehör zu bringen, welche konkreten Maßnahmen auf EU-Ebene entwickelt werden könnten, die einen wirklichen Mehrwert bringen würden. Darüber hinaus wird die Kommission einen Einblick in die konkreten Erfahrungen der Arbeit mit den Opfern von Straftaten geben, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sie bei der Unterstützung der Opfer sieht und die Probleme mit denen die Opfer konfrontiert sind. Die Kommission ist insbesondere interessiert an verlässlichen Daten, Fakten und konkreten Beispielen über die Situation vor Ort, als auch an konkreten Lösungsvorschlägen.
Europäische Menschenrechtskonvention – Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Privatsphäre und Familienleben

„… Artikel 8 EMRK beschreibt damit einen Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er schützt dieses Recht jedoch nur insoweit, wie er für Eingriffe einen Gesetzesvorbehalt fordert und verlangt, dass der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein muss, was etwa politisch motivierte Eingriffe ausschließt. Darüber hinaus verlangt die Menschenrechtskonvention eine Rechtfertigung des Eingriffs aus Gründen

  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral,)
  • der öffentlichen Gesundheit,
  • der nationalen Sicherheit,
  • des wirtschaftlichen Wohls des Staates,
  • der Kriminalprävention oder
  • zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Artikel 8 EMRK enthält damit auch eine rudimentäre Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Daten seiner Bürger…"

Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Diskriminierungsverbot

„… Das Diskriminerungsverbot des Art. 14 EMRK gilt namentlich für eine Diskriminierung aufgrund

  • des Geschlechts,
  • von Rasse und Hautfarbe,
  • der Sprache,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer politischen Anschauung,
  • der Nationalität,
  • der sozialen Herkunft oder des Vermögens,
  • der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
  • der Geburt oder eines Standesrechts.

Diese in Artikel 14 EMRK enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend („insbesondere“). Die Menschenrechtskonvention gewährleistet die Menschenrechte und Grundfreiheiten vielmehr vollständig diskriminierungsfrei, gleich auf welcher Grundlage die Diskrimierung fußt.

Von dieser diskriminierungsfreien Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten kennt die Menschenrechtskonvention nur eine Ausnahme, die in Artikel 16 normiert ist. Hiernach ist eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit insoweit möglich, wie die Beschränkung der politischen Betätigung ausländischer Mitbürger im Raum steht…“

Petitionsrecht im Grundgesetz

Artikel 17
"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."

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