Arbeitsgruppe Opferrechte
Das Recht ist die Maske des Unrechts im Karneval der Weltgeschichte.
Hans Lohberger (1920 – 1979)
Der Bundesverband ANUAS ist bis heute die einzige auf Bundesebene tätige Opferhilfeorganisation, die Angehörige von Tötungsdelikten als eigenständige Opferkategorie ‚Mit-Opfer‘ anerkennt und deren Versorgungslücken im deutschen Rechts- und Hilfesystem ausdrücklich adressiert.
Begründung der Bezeichnung „Mit-Opfer“
unter besonderer Berücksichtigung institutioneller sekundärer Viktimisierung
Die Bezeichnung „Mit-Opfer“ ist erforderlich, um die tatsächliche Betroffenheit von Angehörigen von Tötungsdelikten korrekt abzubilden und sie wirksam vor institutioneller sekundärer Viktimisierung zu schützen.
1. Begriffliche Klarstellung
Angehörige von Tötungsdelikten sind nach der EU-Opferrechte-Richtlinie Opfer im eigenen Recht, sofern ihnen infolge der Tat ein Schaden entstanden ist. Sie sind damit keine nachrangig Betroffenen, sondern Träger eigenständiger Opferrechte.
Die Verwendung unscharfer oder verharmlosender Begriffe wie
„Hinterbliebene“, „mittelbar Betroffene“ oder „sekundäre Opfer“
führt dazu, dass ihre Opferstellung institutionell relativiert oder verneint wird.
2. Institutionelle sekundäre Viktimisierung als strukturelles Risiko
Institutionelle sekundäre Viktimisierung entsteht, wenn staatliche oder halbstaatliche Institutionen – trotz bestehender Opferrechte – durch Sprache, Verfahren oder Unterlassungen zusätzlichen Schaden verursachen.
Typische Mechanismen sind:
- Statusverweigerung: Angehörige werden nicht als Opfer anerkannt, sondern nur als „Angehörige“ oder „Trauernde“.
- Zugangsbarrieren: Einschränkungen beim Zugang zu Information, Beratung, Prozessbegleitung oder Entschädigung.
- Beweislastumkehr: Psychische Schädigungen müssen wiederholt nachgewiesen werden, obwohl sie tattypisch sind.
- Fragmentierung: Zuständigkeitsverschiebungen zwischen Polizei, Justiz, Sozial- und Gesundheitssystemen.
- Entwertungserfahrungen: Bagatellisierung von Traumafolgen oder Reduktion auf „normale Trauer“.
Diese Praktiken widersprechen dem Schutzzweck der EU-Richtlinie 2012/29/EU und führen zu erneuter Schädigung durch das System selbst.
3. Schutzfunktion des Begriffs „Mit-Opfer“
Die Bezeichnung „Mit-Opfer“ erfüllt eine zentrale präventive Schutzfunktion gegenüber institutioneller sekundärer Viktimisierung, weil sie:
- die Opferstellung eindeutig festlegt,
- den Anwendungsbereich von Opferrechten klar eröffnet
- Interpretationsspielräume zulasten der Betroffenen reduziert,
- eine traumasensible Verfahrensgestaltung einfordert,
- und die Gleichstellung mit anderen Opfern normativ absichert.
Der Begriff macht deutlich, dass die Schädigung nicht nur individuell, sondern durch das Tatgeschehen selbst vermittelt ist und daher staatlichen Schutz auslöst.
4. Rechtspolitische Schlussfolgerung
Ohne eine klare, opferrechtlich korrekte Bezeichnung besteht ein hohes Risiko, dass Angehörige von Tötungsdelikten durch Institutionen erneut viktimisiert werden, obwohl genau diese Institutionen zur Unterstützung und zum Schutz verpflichtet sind.
Die Einführung und konsequente Verwendung des Begriffs „Mit-Opfer“ ist daher kein sprachlicher Akt, sondern eine rechtliche und institutionelle Schutzmaßnahme.
Kernaussage für politische und rechtliche Dokumente
„Der Begriff ‚Mit-Opfer‘ ist erforderlich, um institutionelle sekundäre Viktimisierung zu verhindern und die unionsrechtlich garantierten Opferrechte von Angehörigen von Tötungsdelikten wirksam umzusetzen.“
Arbeitsgruppe "Mit-Opferrechte"
Die Arbeitsgruppe „Mit-Opferrechte“ ist ein zentrales Fachgremium von ANUAS zur strukturellen Stärkung der Rechte von Angehörigen nach Tötungsdelikten.
Die Arbeitsgruppe „Mit-Opferrechte“ der ANUAS e.V. trifft sich in der Regel drei- bis viermal jährlich.
Sie befasst sich mit der rechtlichen, psychosozialen und institutionellen Situation von Mit-Opfern (Angehörigen von Tötungsdelikten) und arbeitet an der strukturellen Weiterentwicklung ihrer Rechte auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.
Zentrale Arbeitsschwerpunkte
- Anerkennung und rechtliche Einordnung von Mit-Opfern
Die Arbeitsgruppe setzt sich für die Anerkennung von Mit-Opfern als eigenständige Opfergruppe (Primäropfer) ein. Im Fokus stehen Fragen des Opferstatus, der Gleichstellung mit anderen Opfergruppen sowie die Umsetzung und Fortentwicklung bestehender Opferrechte im Strafverfahren, im Entschädigungsrecht und im Bereich psychosozialer Unterstützung. - Institutionelle sekundäre Viktimisierung
Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die Analyse und Vermeidung institutioneller sekundärer Viktimisierung, die Mit-Opfer insbesondere durch unangemessene Verfahrensabläufe, fehlende Zuständigkeiten, Informationsdefizite oder strukturelle Ausschlüsse erfahren können. Die Arbeitsgruppe entwickelt hierzu fachliche Empfehlungen und strukturelle Lösungsansätze für Justiz, Verwaltung, Gesundheits- und Sozialsysteme. - Restorative Justiz und institutionelle Verantwortung
Die Arbeitsgruppe befasst sich mit Restorativer Justiz im erweiterten Sinn, insbesondere im Kontext von Tötungsdelikten und institutionellem Fehlverhalten. Dabei steht nicht Täter-Opfer-Ausgleich im engeren Sinne im Vordergrund, sondern die Frage, wie institutionelle Verantwortung, Anerkennung von Leid, Dialogformate und Lernprozesse ausgestaltet werden können, um sekundäre Viktimisierungen zu vermeiden und zukünftige Strukturen opfergerechter zu gestalten. Dieses Arbeitsfeld wird u. a. im Rahmen von ANUAS-Projekten zur Restorativen Justiz zwischen Mit-Opfern und Institutionen weiterentwickelt.
Arbeitsweise und Zielsetzung
Die Arbeitsgruppe verbindet Betroffenenkompetenz mit interdisziplinärer Fachkompetenz aus Recht, Psychotraumatologie, Opferhilfe, Mediation und Menschenrechtsschutz.
Ihre Ergebnisse fließen in Stellungnahmen, Fachpapiere, politische Prozesse, Monitoring-Verfahren sowie nationale und internationale Fachdebatten ein.
Übersicht SGB - Mit-Opfer (PDF-Datei)
Ergänzte Übersicht: rechtliche und fachliche Übersicht für Mit-Opfer (PDF-Datei)
Arbeitsgruppentreffen
2023
- Seehaus e.V. - 23-11 Impulse für die Diskussion mit den Abgeordneten und ANUAS.pdf (171,4 KiB)
- Brainstorming, final.pdf (1,1 MiB)
- Arbeitsgruppe Diskussion Bundestag.pdf (287,9 KiB)
- ANUAS zu Besuch im Deutschen Bundestag - Nachrichten Regional.pdf (3,0 MiB)
- ANUAS Tischvorlage - gesamt_.pdf (835,7 KiB)
2024
Themen:
- Auswertung Bundestag Termin 2024 -- Planung weiterer Vorgehensweisen
- Vorbereitung Unterlagen zum Koalitionsvertrag - Diskussionsgrundlagen
- Opferbegriff - Anerkennung
- Schaffung einer Fachrichtung "Opferanwalt"
Arbeitsgruppenthema 1:
Dr. Dr. h.c. Michael Kilchling
Senior researcher, Max-Planck-Institut for the Study of Crime, Security and Law – Department of Public Law
Marion Waade - Vorsitzende der ANUAS-Arbeitsgruppe
- Gleichstellung des Opferbegriffs
- Fachrichtung Opferanwalt
Arbeitsgruppenthema 2:
- Diskussionspapier zur Polizeiarbeit - Dr. Manfred Lukaschewski - Diplomkriminalist (Niedersachsen - Hildesheim)
- Qualitätsstandards für die Polizei - Sven Blödorn Kriminologe, Diplom-Sozialarbeiter (NRW - Wuppertal)
Themen:
- Institutionelle Verantwortung in der Opferhilfe – eine differenzierte Betrachtung
- Opferhilfe ist nicht gleich Opferhilfe: Rollen, Verantwortung, Zumutbarkeit
- Qualität durch Differenzierung – Opferhilfe im Netzwerk
Gast: Betroffenenfall - Terroropfer - Amoklauf
Themen:
- Hilfswünsche für Mit-Opfer
- Opferrechte * Opferentschädigung
- Restaurative Justizansätze bei institutioneller sekundärer Viktimisierung
- AN AG Opferrechte - Netzwerkarbeit.png (1,9 MiB)
- Amoktat vs. Terroratat Vergleich.png (1,5 MiB)
- ANUAS Memo zum AG-Treffen.pdf (76,5 KiB)
- ANUAS_Memo_Sept2025.pdf (167,3 KiB)
- Arbeitsblatt - Dr. Judith Albrecht docx.pdf (95,2 KiB)
- Dr. Manfred Lukaschewski - Diskussionsblatt.pdf (61,1 KiB)
- El Faro e.V. - Marion Princk docx.pdf (95,7 KiB)
- GdS vs. GdB im sozialen Entschädigungsrecht.png (1,5 MiB)
- Sozialdenker e.V. - Gerd Miedthank.pdf (71,0 KiB)
Themen:
- Fachrichtung Opferanwalt
- Psychologische Gutachten - Opferentschädigung - Gutachter - privates Gutachten
- Themenübergreifende Themen: Polizei * Staatsanwaltschaft * Opferbeauftragte
- Polizeidatenbanken: Auskunftsrecht für Betroffene
- Grundlagen Informationsfreiheitsgesetz
- Arten von EU-Rechtsakten
- Themenübergreifende Kenntnisse: Krankenkassen / Psychologen / Rentenversicherung
- DRV - Landesversorgungsämter
- Restorative Justice - sekundäre Viktimisierung
- Täterarbeit - Opferschutz
- Strafprozess - Zivilprozess - Angelegenheiten im Gerichtssaal
AG Aktionen vom 04. - 31. Dez. 2025
vom 01. 01. - 10. 01. 2026 AG Aktionen, Umsetzungen laufender Themen aus den AG-Treffen 2025
Europäische Ermittlungsanordnung unterstützt die Behörden im Kampf gegen Kriminalität und Terrorismus
- Staatliche Opferentschädigung nach der Jahrtausendwende (PDF-Datei) - statistische Daten, methodische Probleme und einige Anmerkungen zur gegenwärtigen Praxis des OEG (Bernhard Villmow / Alescha Lara Savinsky (Veröffentlichung in Festschrift für Jürgen Wolter, Berlin 2013)
Themen im Folgenden sind u.a. die EU-Richtlinie über Mindeststandards für Opferrechte sowie das EU-Projekte „Right to Quality Services for victims of crime“, an dem sich der Bundesverband ANUAS e. V. beteiligt hat.
- EU-Presseerklärung "Neue Vorschriften für den Opferschutz in der EU in Kraft"
- Was tun bei einem Verstoß gegen das EU-Recht? (Ausfüllbares Formular)
- Richtlinie 2012/29/EU v. 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI
Insbesondere die Erwägung 19 macht deutlich, daß die Angehörigen von Mordfällen den Opferstatus haben. Sie muss bis zum 16.11.2015 umgesetzt sein. - Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU (PDF-Datei) über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (2016/2328(INI))
- OPFERSCHUTZPAKET DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ANHÖRUNGSFRAGEBOGEN
Beispiel einer Betroffenen im Tötungsfall in Griechenland (PDF-Datei)
INITIATIVE FÜR DIE RECHTE, UNTERSTÜTZUNG UND SCHUTZ FÜR OPFER VON KRIMINALITÄT UND GEWALT
Ziel dieser Anhörung: Die Kommission beabsichtigt, ein Paket von Maßnahmen, darunter eine Richtlinie über Mindestnormen zu verabschieden, in der ersten Hälfte des Jahres 2011. Diese Anhörung gibt den Beteiligten Gelegenheit, ihren Standpunkt der Kommission zu Gehör zu bringen, welche konkreten Maßnahmen auf EU-Ebene entwickelt werden könnten, die einen wirklichen Mehrwert bringen würden. Darüber hinaus wird die Kommission einen Einblick in die konkreten Erfahrungen der Arbeit mit den Opfern von Straftaten geben, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sie bei der Unterstützung der Opfer sieht und die Probleme mit denen die Opfer konfrontiert sind. Die Kommission ist insbesondere interessiert an verlässlichen Daten, Fakten und konkreten Beispielen über die Situation vor Ort, als auch an konkreten Lösungsvorschlägen.
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Privatsphäre und Familienleben
„… Artikel 8 EMRK beschreibt damit einen Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er schützt dieses Recht jedoch nur insoweit, wie er für Eingriffe einen Gesetzesvorbehalt fordert und verlangt, dass der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein muss, was etwa politisch motivierte Eingriffe ausschließt. Darüber hinaus verlangt die Menschenrechtskonvention eine Rechtfertigung des Eingriffs aus Gründen
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral,)
- der öffentlichen Gesundheit,
- der nationalen Sicherheit,
- des wirtschaftlichen Wohls des Staates,
- der Kriminalprävention oder
- zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Artikel 8 EMRK enthält damit auch eine rudimentäre Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Daten seiner Bürger…"
Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Diskriminierungsverbot
„… Das Diskriminerungsverbot des Art. 14 EMRK gilt namentlich für eine Diskriminierung aufgrund
- des Geschlechts,
- von Rasse und Hautfarbe,
- der Sprache,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer politischen Anschauung,
- der Nationalität,
- der sozialen Herkunft oder des Vermögens,
- der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
- der Geburt oder eines Standesrechts.
Diese in Artikel 14 EMRK enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend („insbesondere“). Die Menschenrechtskonvention gewährleistet die Menschenrechte und Grundfreiheiten vielmehr vollständig diskriminierungsfrei, gleich auf welcher Grundlage die Diskrimierung fußt.
Von dieser diskriminierungsfreien Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten kennt die Menschenrechtskonvention nur eine Ausnahme, die in Artikel 16 normiert ist. Hiernach ist eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit insoweit möglich, wie die Beschränkung der politischen Betätigung ausländischer Mitbürger im Raum steht…“
Petitionsrecht im Grundgesetz
Artikel 17
"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."
- Dr. Alexander Herbert: Das Petitionsrecht in der Kommune - Gemeindevertretung als Petitionsadressat
- Deutscher Bundestag: Petitionen