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Beauftragter für Datenschutz

Beauftragter für Datenschutz

Datenschutzerklärung des Bundesverbandes ANUAS e. V.

Wirksam ab dem 25. Mai 2018

Der Datenschutzbeauftrage informiert:

Einführung

Wenn Sie unsere Dienste nutzen, vertrauen Sie uns Ihre Daten an. Wir sind uns bewusst, dass dies eine große Verantwortung ist und setzen alles daran, Ihre Daten zu schützen und zu gewährleisten, dass Sie die Kontrolle darüber behalten.

In dieser Datenschutzerklärung erfahren Sie, welche Daten von uns erhoben werden, welche Zwecke wir damit verfolgen und wie wir Ihre Daten aktualisieren, verwalten, exportieren und löschen können.

Welchen Zweck verfolgen die Pflichten?

Das Datenschutzrecht räumt Personen, deren Daten von u.a. Vereinen und Verbänden genutzt werden, zahlreiche Rechte ein. Mithilfe dieser Rechte soll erreicht werden, dass diese Betroffenen Einfluss auf den Umgang und die Verbreitung ihrer Daten haben.

Für Vereine und Verbände, die Daten verarbeiten, bestehen kehrseitig gewisse Anforderungen an die Daten-nutzung. Wer Daten z.B. seiner Betroffenen und Kooperationspartner nutzen möchte, muss diese überwiegend formalen Anforderungen erfüllen. Die Pflichten von Vereinen und Verbänden und die Rechte von Betroffenen sind in den Artikeln 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Die Vorschriften werden durch die §§ 32 bis 37 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergänzt.

Vereine und Verbände, die Daten nutzen, werden vom Gesetz als „Verantwortliche“ bezeichnet, weil sie die Da-tennutzung verantworten und für Datenpannen einstehen müssen. Ihre Pflichten sind im Einzelnen:

Transparenzgebot (Art. 12 DSGVO)

Art. 12 regelt den Umgang mit Anfragen des Betroffenen und in welcher Form Anfragen zu beantworten sind. Der Verantwortliche hat der betroffenen Person sämtliche Informationen und alle Mitteilungen auf präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Weise in einer klaren und einfachen Sprache unverzüglich zu übermitteln. Obwohl auch eine mündliche Information zulässig ist, ist in der Praxis die Textform allein aus Beweisgründen zu empfehlen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Text in Papierform oder elektronisch übermittelt wird.

Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSG-VO)

Art. 13 regelt, welche Informationen der Verantwortliche dem Betroffenen zu erteilen hat, wenn er beim Betroffenen Daten erhebt. Art. 14 bestimmt die Informationspflichten, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst, sondern bei einem Dritten erhoben werden.

Informationspflichten bei Erhebung personenbezogener Daten

Transparenz durch Informationen

Personen, deren Daten von einem anderen verarbeitet werden, sollen im Vorlauf zur Datenverarbeitung informiert werden. Insbesondere sollen sie erfahren, welche Daten über sie erhoben und zu welchem Zweck sie genutzt werden. Um diese Transparenz herzustellen, sind Vereine verpflichtet, den jeweils betroffenen Personen zahlreiche Informationen über die beabsichtigte Datennutzung zu erteilen. Welche Informationen dies im Einzelnen sind, ist in den Art. 13 und 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) aufgelistet, die durch §§ 32 und 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergänzt werden.

Bei den Informationspflichten sind drei Situationen zu unterscheiden:

  • Die Daten werden bei der Person, deren Daten verarbeitet werden sollen, direkt erhoben.
  • Die Daten, die verarbeitet werden sollen, werden nicht bei der betroffenen Person selbst, sondern von einem Dritten erhoben.
  • Der Datenverarbeiter hat die Daten bereits vorliegen und möchte die Daten zu einem anderen Zweck nutzen, als zu dem, zu dem sie ursprünglich bei der betroffenen Person erhoben wurden.

Erhebung personenbezogener Daten beim Betroffenen selbst (Art. 13 DSGVO)

Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen direkt erhoben, müssen diesem insbesondere folgende Informationen mitgeteilt werden:

  • Identität des Verantwortlichen: Name und Kontaktdaten des Datenverarbeiters (bei juristischen Personen zudem Name des Vertreters, z.B. Name des Geschäftsführers).
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB): Dies gilt nur, sofern ein DSB bestellt ist. Der Name des DSB ist hierbei nicht zwingend zu nennen.
  • Verarbeitungszweck der Datennutzung: Z.B. für Werbemaßnahmen oder zur Abwicklung eines Vertrags.
  • Rechte der Betroffenen: Z. B. Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung
  • Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
  • Hinweis, ob die Bereitstellung der Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags erforderlich ist: Z.B. Adresse des Betroffenen, wo die Bearbeitung durchgeführt werden soll.

Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (Art. 14 DSGVO)

Werden personenbezogene Daten nicht beim Betroffen selbst, sondern bei einem Dritten oder aus öffentlichen Quellen erhoben, müssen zunächst dieselben Angaben gemacht werden, wie bei der Erhebung beim Betroffenen selbst.

Zusätzlich sind dem Betroffenen zwei weitere Informationen zu erteilen:

  • Welche Kategorien personenbezogener Daten erhoben werden: Werden z.B. einfache Adressdaten oder besonders sensible Daten wie z.B. Gesundheitsdaten erhoben?
  • Aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ob es sich dabei um eine öffentlich zugängliche Quelle handelt.

Zweckänderung

Für den Fall, dass der Verantwortliche die Daten bereits vorliegen hat und für einen anderen Zweck weiterverarbeiten möchte, muss er die betroffenen Personen vor der Weiterverarbeitung über folgende Aspekte informieren:

  • den neuen Zweck der Verarbeitung.
  • die Dauer der Verarbeitung.
  • die Rechte des Betroffenen.
  • Beschwerderecht.

Wann ist zu informieren?

Im Fall der Datenerhebung beim Betroffenen müssen die Informationen im Zeitpunkt der Datenerhebung mitgeteilt werden. Werden die Daten nicht beim Betroffenen erhoben, muss der Verantwortliche die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Monat erteilen. Bei einer Zweckänderung ist der Betroffene vor der Verwendung der Daten zum neuen Zweck zu unterrichten.

Gibt es Ausnahmen von der Informationspflicht?

Die Information des Betroffenen ist nicht erforderlich, soweit dieser bereits Kenntnis über die einzelnen Angaben der Datenverarbeitung hat.

Werden die Daten bei einem Dritten erhoben, darf die Information zudem unterbleiben, wenn die In-formationserteilung unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Sind Formvorschriften zu beachten?

Die Informationen müssen nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 1 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache erteilt werden.

Die Übermittlung der Informationen sollte grundsätzlich in Textform erfolgen. Obwohl auch eine mündliche Information möglich ist, sollte in der Praxis allein aus Beweisgründen die Textform gewählt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Text in Papierform oder elektronisch übermittelt wird.

Drohen bei Verstößen Sanktionen?

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten können gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO Strafen in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR oder vier Prozent des Weltjahresumsatzes ausgesprochen werden.

  • Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: Entweder Benennung der gesetzlichen Norm, die die Datenerhebung erlaubt oder Einwilligung des Betroffenen. Bei einer Einwilligung ist zusätzlich der Hinweis auf das Recht zum Widerruf der Einwilligung erforderlich.
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten: Gilt nur, wenn die Daten an Dritte weitergeleitet werden.
  • Dauer der Verarbeitung oder Dauer der Datenspeicherung: In der Regel dauert die Datennutzung an, bis der Zweck der Datenverarbeitung erreicht ist.

Wann ist eine Datennutzung erlaubt?

Eine Datennutzung ist nur zulässig, wenn

  • eine gesetzliche Vorschrift sie erlaubt oder
  • derjenige, dessen Daten verarbeitet werden sollen, in die Datennutzung einwilligt.

Eine rechtmäßige Datennutzung setzt deshalb entweder eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung des Betroffenen voraus.

Damit eine Einwilligung wirksam ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligungserklärung erfüllt sein. Für Vereine und Verbände gelten die Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (Artikel 7 DSGVO), die durch das Bundesdatenschutzgesetz (§ 51 BDSG) ergänzt werden.

Einwilligungen müssen freiwillig sein

Eine Einwilligung ist nur dann rechtmäßig, wenn derjenige, der die Einwilligung erklärt, dies freiwillig tut. Jede Form von Druck, Zwang oder Verpflichtung führt deshalb zur Unwirksamkeit der Einwilligung. Eine Einwilligung gilt unter anderem bereits als unfreiwillig, wenn der Abschluss eines Vertrags oder die Erbringung einer Leistung von der Abgabe der Einwilligungserklärung abhängig gemacht wird und der Betroffene keine Möglichkeit hat, die Leistung auf andere Weise zu erlangen.

Besonderheiten bei Minderjährigen

Die Wirksamkeit einer Einwilligung ist nicht vom Alter des Einwilligenden abhängig. Insofern spielt es an sich keine Rolle, ob es sich um einen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt. Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist allein die Einsichtsfähigkeit des Einwilligenden in die Tragweite seiner Erklärung maßgeblich. Der Einwilligende muss erkennen können, welche Folgen die Einwilligung für ihn hat.

Ob Minderjährige diese Einsichtsfähigkeit besitzen, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da die Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen nicht in jedem Fall mit abschließender Sicherheit beurteilt werden kann, empfiehlt es sich in der Praxis, bei Minderjährigen stets die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen.

Textform

Einwilligungen müssen – anders als früher – nicht mehr schriftlich erklärt werden. Eine mündliche Einwilligung ist deshalb in gleicher Weise wirksam. Allerdings sollte die Einwilligungserklärung allein aus Beweis- und Dokumentationsgründen stets in Textform eingeholt werden.

Die gewählte Form der Einwilligung ist zugleich Maßstab für den Fall, dass die Einwilligung widerrufen wird. Wurde die Einwilligung mündlich erteilt, muss ein mündlich erklärter Widerruf akzeptiert werden. Die Dokumentation mündlicher Erklärungen ist allerdings aufwändig, fehleranfällig und für effiziente Betriebsabläufe nicht zu empfehlen.

Welchen Inhalt müssen Einwilligungserklärungen haben?

Die gesetzlichen Vorschriften geben klare Mindestanforderungen an Einwilligungen vor.

  • Der Datenverarbeiter muss seine Identität offen legen (Angabe des Namens bzw. des Vereins).
  • Es muss dargelegt werden, welche Daten erhoben werden (z.B. Adressdaten, Kontodaten).
  • Es muss der Zweck genannt werden, für den die Daten verarbeitet werden (z.B. Werbung, Weitergabe an Dritte).
  • Hinweis auf das Widerrufsrecht: Der Einwilligende hat die Einwilligung freiwillig erklärt und kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Es ist anzugeben, in welcher Form (Textform) und an welche Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) der Widerruf zu richten ist.

Die Angaben müssen verständlich und in klarer, einfacher Sprache formuliert werden. Sie müssen so konkret und so umfassend sein, dass sich der Einwilligende darüber ein Bild machen kann, was mit seinen Daten passiert.

Optische Gestaltung

Die Einwilligungserklärung ist optisch so zu gestalten, dass sie ins Auge fällt und vom Einwilligenden wahrgenommen wird. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Einwilligungserklärung zusammen mit anderen Informationen (z.B. Allgemeinen Geschäftsbedingungen) in einem einzigen Text vorgelegt wird. Die erforderliche optische Abhebung ist beispielsweise durch eine Einrahmung, einen Fettdruck, eine andere Farbe oder durch eine andere Schriftgröße möglich.

Aktive Erklärung erforderlich

Die Einwilligung muss aktiv erklärt werden und sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen. Dies kann – abgesehen von einer unter-schriebenen Einwilligung – z.B. durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite geschehen. Stillschweigen, das bloße Hinnehmen bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person stellen keine Einwilligung dar.

Soll die datenschutzrechtliche Einwilligung gemeinsam mit weiteren Erklärungen abgegeben werden, so sollte für jede Erklärung eine gesonderte Unterzeichnung oder ein gesondertes Anklicken vorgesehen werden. Dies bietet sich allein aus Beweiszwecken an. Eine einzige Unterschrift/Bestätigung für das gesamte Dokument birgt dagegen das Risiko der Unzulässigkeit und ist deshalb nicht zu empfehlen.

Wie lange gilt eine Einwilligung?

Obwohl die gesetzlichen Vorschriften keine zeitliche Geltungsdauer vorsehen, wird in der Praxis davon ausgegangen, dass erklärte Einwilligungen nicht unbeschränkt gültig sind.

Eine Einwilligung kann nur herangezogen werden, solange derjenige, der eingewilligt hat, vernünftiger Weise mit einer Verarbeitung seiner Daten rechnen muss. Dies kann je nach Fall unterschiedlich sein.

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

Betroffene haben das Recht, vom datenverarbeitenden Verein oder Verband eine Bestätigung zu verlangen, ob über sie personenbezogene Daten gespeichert sind und verarbeitet werden. Ist das der Fall, hat die Einrichtung Auskunft über diese Daten, deren Herkunft sowie weitere Informationen zu erteilen.

Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

Sind personenbezogene Daten falsch, nicht mehr aktuell oder unvollständig, haben die betroffenen Personen gemäß Art. 16 ein Recht auf Berichtigung. Der verantwortliche Datenverarbeiter muss die unrichtigen oder unvollständigen Daten unverzüglich korrigieren.

Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

Nach Art. 17 haben Betroffene das Recht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn einer der gesetzlich geregelten Löschungsgründe vorliegt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn:

  • die Aufbewahrung der Daten für den Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich ist,
  • die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,
  • der Betroffene seine Einwilligung für eine weitere Speicherung widerrufen hat.

Selbst wenn einer der vorgenannten Gründe vorliegt, dürfen Daten aber nicht gelöscht werden, wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen und der Verantwortliche damit zur Aufbewahrung verpflichtet ist (z.B. bei rentenrelevanten Unterlagen von Mitarbeitern).

Anstelle einer Löschung tritt die sog. Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 35 BDSG, wenn die Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und das Interesse des Betroffenen an der Löschung als gering anzusehen ist.

Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSG-VO)

Eine besondere Form des Löschungsanspruchs ist das „Recht auf Vergessenwerden“. Dieses Recht bezieht sich auf Daten, die veröffentlicht wurden und zielt insbesondere auf Veröffentlichungen im Internet ab.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

Mit dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Betroffene in bestimmten Fällen erwirken, dass der Datenverarbeiter ihre Daten sperrt und somit nicht weiter verarbeiten darf. Dies gilt u.a. für den Fall, dass

  • die Richtigkeit gespeicherter Daten bestritten wird und die Datennutzung für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit ausgesetzt werden soll,
  • die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist und der Betroffene anstatt der Löschung die Nut-zungseinschränkung bevorzugt.

Pflicht zur Datenübertragung (Art. 20 DSG-VO)

Das Recht auf Datenübertragung gibt Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem üblichen Dateiformat zu erhalten. Der Betroffene hat damit das Recht, Daten von einem Anbieter zu einem anderen „mitzunehmen“. Die Regelung soll den Wechsel zu einem anderen Anbieter insbesondere bei sozialen Netzwerken oder Verträgen mit z.B. Versicherungen erleichtern.

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

Betroffenen steht ein Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung zu. Obwohl die Nutzung von Daten zur Direktwerbung zulässig ist, können betroffene Personen hiergegen jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Nach erfolgtem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr zur Direktwerbung genutzt werden.

Dokumentationspflicht (Art. 30 DSGVO)

Vereine und Verbände (z.B.) sind verpflichtet, sämtliche Bearbeitungsprozesse im sogenannten „Verzeichnis von Bearbeitungstätigkeiten“ zu dokumentieren. Hierdurch soll eine Übersicht über die datenschutzrelevanten Abläufe im Verein oder Verband gegeben werden. Erweist sich eine beabsichtigte Datennutzung als risikoreich, ist zusätzlich eine „Datenschutz-Folgenabschätzung“ nach Art. 35 DSGVO vorzunehmen.