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KinderKodex

ANUAS-Kodex
zum Schutz von Kindern vor Missbrauch und Ausbeutung,
insbesondere
sexualisierte, physische und psychische Gewalt,
in der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit,
in der Entwicklungszusammenarbeit und der Humanitären Hilfe1

Einleitung

Die ANUAS-Mitglieder haben sich verpflichtet, einen Beitrag für mehr Gerechtigkeit zu leisten.

Gemeinsam wollen die ANUAS-Mitglieder und seine Arbeitsgruppen mit noch größerem Nachdruck für die Bekämpfung der Armut, die Verwirklichung der Menschenrechte und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen eintreten.

Dem Prinzip folgend „Kinderrechte sind Menschenrechte“, fühlen sich alle ANUAS-Mitglieder verpflichtet, Mädchen und Jungen in der Inanspruchnahme ihrer Rechte zu stärken und sie vor Missbrauch und Ausbeutung im Rahmen der entwicklungspolitischen Bildungs-, Öffentlichkeits- und Kampagnenarbeit (im Folgenden: entwicklungspolitische Inlandsarbeit), in der Entwicklungszusammenarbeit und der Humanitären Hilfe zu schützen.

Ziel jeder Organisation dieser Arbeitsfelder muss es dabei sein, ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder2 und gefährdete Personen sicher ist und in dem die Einhaltung der Menschenrechte gewährleistet ist.

Dies beinhaltet auch den Schutz vor Missbrauch im Rahmen ihrer eigenen Organisationsstrukturen.

Bezugsrahmen

In jedem Land und jeder Gesellschaft sind Mädchen und Jungen von sexualisierter Gewalt3, Missbrauch und Misshandlung sowie Ausbeutung betroffen.

Eine große Anzahl der Menschen, die im Rahmen der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit angesprochen werden bzw. in der Entwicklungszusammenarbeit und der Humanitären Hilfe Unterstützung erfahren, sind Kinder. Sie bedürfen besonderer Förderung und eines besonderen Schutzes.

Es ist eine Aufgabe der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit, Kinder darin zu stärken, ihre Rechte wahrzunehmen, auf ihre Anerkennung als Subjekte ihres Handelns hinzuwirken, ihre Entfaltungs- und Entwicklungsbedingungen sowie ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten zu verbessern und sie vor möglichen Gefährdungen zu schützen.

Das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die beiden Zusatzprotokolle4 bilden den Bezugsrahmen für diesen Kodex. Dabei genießt das Kindeswohl höchste Priorität.

Verpflichtungen

Wir wollen den Schutz von Kindern und die nachfolgenden Standards als Qualitätsmerkmal in unserer In- und Auslandsarbeit etablieren.

Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich,
  1. alle Mädchen und Jungen in allen ihren Rechten zu stärken und vor sexualisierter, psychischer oder physischer Gewalt, Ausbeutung sowie Vernachlässigung zu schützen;
  2. ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder und gefährdete Personen sicher ist und in dem die Einhaltung der Kinder- und Menschenrechte gewährleistet wird;
  3. Kinder bei sie betreffenden Maßnahmen zu beteiligen und ihre Interessen und Kompetenzen bei der Planung und Umsetzung unserer Aktivitäten zu berücksichtigen;
  4. innerhalb unserer Organisation und bei unseren Partnern Bewusstsein zu schaffen und für das Thema zu sensibilisieren;
  5. geeignete Instrumente einschließlich klar definierter Verantwortlichkeiten und Vorgehensweisen in den Bereichen Prävention, Krisenmanagement und Monitoring zu implementieren;
  6. im Rahmen unserer Presse-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen, dass die Würde des Kindes stets gewahrt bleibt;
  7. Entscheidungsträgerinnen und -träger in Politik und Wirtschaft sowie Netzwerke in diesem Sinne zu sensibilisieren.

Mit der Verabschiedung des Kodex zum Kindesschutz bekunden die ANUAS-Mitglieder zugleich ihren Willen, an der Umsetzung des Kodex zu arbeiten.

Bei mutmaßlichen Verstößen gegen diesen Kodex ist der ANUAS-Vorstand verpflichtet, dem nachzugehen.

Bei Feststellung von Verstößen sind angemessene Maßnahmen einzuleiten.

Berlin, März 2016

Erweitertes Führungszeugnis für Freiwillige – gebührenfrei

In Vereinen, Organisationen und Initiativen engagieren sich dankenswerter Weise Ehrenamtliche im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. Zum 1. Mai 2010 hat der Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in §§ 30a und 31 die Grundlage für das sogenannte erweiterte Führungszeugnis (eFZ) geschaffen, das für Personen erteilt werden kann die ehrenamtlich kinder- oder jugendnah tätig sind. Hintergrund der Einführung des erweiterten Führungszeugnisses sind die in den letzten Jahren bekannt gewordenen sexuellen Übergriffe auf Kinder und Jugendliche in Heimen, Pflegefamilien, Schulen und offenen Einrichtungen der Jugend- und der Behindertenhilfe.

Aufgrund der Systematik des § 72a SGB VIII sind ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter der freien Jugendhilfe (z.B. in Vereine) damit nicht angesprochen und somit nicht direkt gesetzlich zur Vorlage von Führungszeugnissen verpflichtet.  Angesichts der bekanntgewordenen Fälle sollte nicht die Frage im Vordergrund stehen, ob es eine rechtliche Verpflichtung gibt, sondern was notwendig, sinnvoll und machbar ist, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen, aber auch zum Schutze der ehrenamtlich Tätigen. Das eFZ kann dazu ein Baustein der Prävention sein.  Von ehrenamtlich Tätigen kann das eFZ gegen Vorlage einer Bescheinigung gebührenfrei bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden.

"Bonn. Wer für ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung ein Führungszeugnis benötigt, erhält dieses künftig grundsätzlich gebührenfrei. Anders als bisher wird das Bundesamt für Justiz auch dort von einer Gebühr generell absehen, wo ehrenamtlich Engagierte eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das teilte der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe, in Bonn mit.
Bisher wurde keine Gebührenfreiheit gewährt, wenn Ehrenamtler für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhielten. Friehe: „Zahlreiche ehrenamtlich Tätige, vor allem aber auch Sportvereine, karitative Einrichtungen, Träger von sozialen Projekten, in denen Ehrenamtler mitwirken, haben es kritisiert, dass der Erhalt einer Aufwandsentschädigung die Gebührenbefreiung ausschloss. Oftmals sind solche Aufwandsentschädigungen ohnehin gering. Daher werden Führungszeugnisse, die für ehrenamtliche Tätigkeit benötigt werden, generell von der Gebührenerhebung ausgenommen. Auf diese Weise kann das Bundesamt für Justiz einen Beitrag zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements leisten.“
Seit dem 1. Mai 2010 benötigen ehrenamtlich Tätige insbesondere dann ein Führungszeugnis, wenn sie kinder- und jugendnah tätig sind oder tätig werden wollen. Sie haben ein „erweitertes“ Führungszeugnis vorzulegen, in dem etwaige Sexualdelikte länger aufgeführt werden als im „normalen“ Führungszeugnis."

Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Presse/Archiv/2012/20120608.html

Erklärende Fußnoten:
1Dieser Kodex ist in Wort und Geist angelehnt an den ›VENRO-Kodex zu Kinderrechten: Schutz von Kindern vor Missbrauch und Ausbeutung in der Entwicklungszusammenarbeit und Humanitären Hilfe‹ in seiner Fassung vom Dezember 2010. Auch wenn der VENRO-Kodex ausdrücklich die entwicklungspolitische Inlandsarbeit einbezieht, ist sie im ANUAS-Kodex an einigen Stellen noch expliziter genannt. Denn der Großteil der Arbeit entwicklungspolitischer NRO, die im ANUAS organisiert sind, besteht aus entwicklungspolitischer Inlandsarbeit, aus Bildungs-, Öffentlichkeits- oder Kampagnenarbeit, die Berliner/innen für den Eine-Welt-Gedanken sensibilisieren soll.
2Laut ›UN-Kinderrechtskonvention‹ bedeutet Kind »jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.«
3Sexuelle Gewalt ist eine individuelle, alters- und geschlechtsabhängige (definierte) Grenzverletzung und meint jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind oder einem/einer Jugendlichen entweder gegen dessen/deren Willen vorgenommen wird oder der das Kind oder der/die Jugendliche aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann.
Der/die Täter/-in nutzt seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um seine/ ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. (nach Bange/ Deegener: Sexueller Missbrauch an Kindern, Weinheim 1996)
4Vgl. ›Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten‹ und ›Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie‹.
Ein drittes ›Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren‹ ist im Dezember 2011 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen worden, bedarf aber noch der Unterzeichnung und Ratifizierung durch mindestens zehn Staaten, bevor es in Kraft tritt.