Der geschäftsführende Vorstand des Bundesverbandes

Satzung

Präambel:

Der Bundesverband ANUAS e.V. – Hilfsorganisation für Angehörige von Mord-, Tötungs-Suizid- und Vermisstenfällen, nachfolgend ANUAS genannt, ist eine bundesweite Betroffenen-Opfer-Hilfe- und Selbsthilfeorganisation.

Er versteht sich als bundesweiter Interessenvertreter und stützender Partner für betroffene Angehörige. Dazu zählen alle in Deutschland lebenden Betroffenen, eingeschlossen Flüchtlinge und Migranten.

Darüber hinaus will der Bundesverband im Sinne sozialer Verantwortung und aus Erfahrungen der eigenen Betroffenheit für die Betroffenen als Hilfsorganisation Einfluss auf die Gesellschaft nehmen, um die Sorgen und Nöte dieser Menschen stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken und Verbesserungen in der Umsetzung der Gesetze zu ermöglichen. ANUAS setzt sich kriminalpräventiv für Hilfen und Gerechtigkeit im Umgang mit betroffenen Menschen ein, die einen Angehörigen durch eine tödliche Gewalttat verloren haben.

Als Selbsthilfeorganisation koordiniert ANUAS bundesweit die Hilfe zur Selbsthilfe, in Berlin u.a. in Form einer Selbsthilfekontaktstelle. ANUAS organisiert Hilfen zur Selbsthilfe für betroffene Angehörige, entsprechend der Richtlinie des „Leitfadens der Selbsthilfe“. Über gesundheitspräventive Angebote regelt ANUAS die individuelle Nachsorge nach einer Gewalttat. Alle Betroffenen werden nach dem systemisch-familienorientierten Ansatz betreut.

Weiterhin wird in enger Zusammenarbeit mit den Landesverbänden, Regionalstellen, Selbsthilfevereinen und Selbsthilfegruppen ein flächendeckendes Selbsthilfeangebot im Gesundheitswesen für Betroffene bundesweit angestrebt und unterstützt.

Die Förderung von „Prävention und Gesundheitsförderung“ mit dem Ziel eine koordinierte präventive und gesundheitsfördernde Ausrichtung nicht nur im deutschen Gesundheitswesen, sondern in allen Politik- und Lebensbereichen zu verankern und zu stärken ist ein wichtiges Anliegen des ANUAS.

Die Hilfsangebote dienen ebenfalls der bundesweiten Unterstützung für Angehörige von Tätern.

Der ANUAS handelt subsidiär und repräsentiert die Arbeit seiner Mitglieder als Bundesverband.

Der ANUAS organisiert und bündelt die Interessen seiner Mitglieder und vertritt diese gegenüber Leistungsträgern, den Länder- und Bundesverwaltungen, der Länder-, Bundes- und Europapolitik sowie anderen Verbänden.

Die in dieser Satzung benutzten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen

Bundesverband ANUAS e.V. –

Hilfsorganisation für Angehörige von Mord-/Tötungs-/Suizid- und Vermisstenfällen

  1. Sitz des Vereins ist Berlin.

Er ist eingetragen im Vereinsregister: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit – Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung - Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos (AO § 55) tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Notwendige finanzielle Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Zuwendungen, Projektgelder, Fördermittel und Sponsoring aufgebracht.

  3. Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) gemeinnützige (3.1.) und mildtätige (3.2.) Zwecke.

3.1 gemeinnützige Zwecke AO §52:

Der Verein verfolgt Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Für den ANUAS zutreffend:

  • Nr. 1 AO: Förderung von Wissenschaft und Forschung

    • Erstellung und Beteiligung von Forschungsvorhaben in den Bereichen der Gewalt- und Opferforschung, Ethnologie, Psychotraumatologie und Traumatherapie sowie Akutintervention, Trauma- und Krisenintervention,

    • Netzwerkaufbau mit anderen Fachgesellschaften und Institutionen des Gesundheitswesens sowie der seelischen Gesundheit mit dem Ziel der Verbesserung der Gesundheits- und Gewaltforschung sowie der Optimierung der Hilfe zur Selbsthilfe unter Einhaltung der Grenzen der Selbsthilfe zur Vermeidung von Re-Traumatisierungen

    • Alle Forschungsarbeiten des Vereins werden regelmäßig zeitnah veröffentlicht, um so die Förderung der Bildung der Allgemeinheit in den Bereichen sicherzustellen

  • Nr. 7 AO: Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

    • bundesweite Onlinefachberatung

    • Angebote bundesweiter Projekte und Fachfortbildungen zum Opferschutz und Gewaltprävention sowie der Gesundheitsförderung und der Selbsthilfemöglichkeiten als Nachsorge nach einer tödlichen Gewalttat.

    • Erstellung von Publikationen zur Weiter- und Fortbildung im Bereich des Opferschutzes, der Gewaltprävention und psychosozialen Beratung und Begleitung sowie der Gesundheitsförderung

    • Erarbeitung von Arbeits- und Schulungsmaterialien für seelisch und psychisch kranke Menschen nach einer Gewalttat, als Präventionsmaterial.

  • Nr. 9 AO: Die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten

    • Mitgliedschaften in Wohlfahrtsverbänden und / oder Unterverbänden der Wohlfahrtspflege mit dem Ziel der weiteren Vernetzung und des Wissensaustausches in Bereichen der Gesundheitsprävention, des Opferschutzes und der Gewaltprävention

    • Akut- und Krisenhilfe in Form der Telefonseelsorge – beim ANUAS unter der Bezeichnung „Sorgentelefon“

    • Förderung der rechtlichen Gleichstellung von betroffenen Menschen mit seelischen Erkrankungen / Behinderungen

    • Öffentlichkeitsarbeit / Netzwerkarbeit zur Erweiterung und Verbesserung der Förderung des Wohlfahrtswesens

  • Nr. 20 AO: Die Förderung der Kriminalprävention

    • Projekte zur Prävention der Gesundheit, Gewalt und Kriminalität

    • Präventionsangebote bei der Bewältigung von Suizid- und Selbstjustizgedanken

    • Restorativen Justice, z.B. Täter-Opfer-Ausgleich speziell mit dem Ziel der Umsetzung und Verbesserung des Opferschutzes

    • Zusammenarbeit mit der BAG TOA und dem ANUAS-Projekt Täter-Opfer-Begegnung (TOB) zur Opferhilfe im Bereich des Täter-Opfer-Austausches und zur Entschädigungs-, Opfer- und Bewältigungshilfe

    • Einsatz einer Kontakt- und Beratungsstelle für Gewaltopfer und Angehörige gewaltsamer Tötung im Rahmen der individuellen Nachsorge nach einer Gewalttat.

    • Einsatz einer neutralen Schiedsstelle, in Form eines Ombuds-Projektes für betroffene Angehörige des ANUAS im Rahmen der Mediation und Krisenkonfliktschlichtung

    • Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Rechte für Angehörige der ANUAS-Betroffenen = Gewaltopfer (entsprechend EU-Richtlinie zum Mindeststandard für Gewaltopfer - Richtlinie 2012/29/EU v. 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten - )

    • Ergänzung und Erweiterung des bestehenden Gewaltpräventions-Netzwerkes

    • Kinder- und Jugendprojekte aus Gewaltfamilien oder als Angehörige der Betroffenen des ANUAS e.V. als Gewaltprävention, beratend und präventiv

  • Nr. 25 AO: Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

    • Mitgliedschaft in Dach-, Bundes- und Landesverbänden zum Zweck des Netzwerkausbaus, Erweiterung der Hilfsangebote, Bündelung und Optimierung der Hilfsangebote für betroffene Menschen

    • Förderung der Vernetzung staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen zur Bündelung von Ressourcen und zur Erzielung von Synergieeffekten

    • Förderung der Nächstenliebe und Moral innerhalb der Gesellschaft, als Verbesserung eines sozial-politischen-gesellschaftlichen Problems

    • Förderung des sozial-kulturellen Miteinanders durch entsprechende Projekte, speziell beim ANUAS über eine themenübergreifende Selbsthilfekontaktstelle, Inklusion-Integration bei psychisch-gesundheitlichen Folgen, mildtätige Betreuung und Begleitung seelisch- psychisch Kranker /Behinderter (entsprechend der UN BRK)

    • Beratende Unterstützung von Initiativen und Selbsthilfeeinrichtungen bei der Gründung von Vereinen für Gewaltopfer

    • Einsatz gegen Diskriminierung und Stigmatisierung, für Gerechtigkeit, Teilhabe und Integration / Inklusion für Gewaltopfer und deren Angehöriger, beim ANUAS durch einen Beauftragten für Integration und Inklusion

    • Seelsorge und Hilfe zur Selbsthilfe wird organisiert über bundesweite Gesprächskreise, gesundheitspräventive Selbsthilfeprojekte und das ANUAS-Sorgentelefon sowie Selbsthilfe-Thementage/-wochen

    • Gesundheitspräventive Informations-, Aufklärungs-, Bewältigungs-Projekte für Kinder – und Jugendliche aus Gewaltfamilien / mit Gewalterfahrung

3.2 mildtätige Zwecke §53:

Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes (nach einer Gewalttat) auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind.

Beim ANUAS betrifft das speziell Personen (Gewaltopfer), deren wirtschaftliche Lage aus Gründen der ihnen zugefügten Gewalt zu einer Notlage geworden ist.

Die Unterstützungen bedürftiger Personen, die sich in einer Notlage befinden, werden individuell umgesetzt und selbstlos unterstützt. Individuell werden berücksichtigt:

  • persönliche Hilfebedürftigkeit wegen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes. Persönliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die zu unterstützenden Personen wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind. Die Maßnahmen sind geeignet, die Notlage der bedürftigen Person zu beseitigen oder zu lindern.

Für ANUAS speziell betreffend:

. beratende und begleitende Hilfe, die nicht auf Dauer gedacht ist

. Beistellung von sozialen Helfern

. individuelle Unterstützung bei Vorlage eines Behindertenausweises oder ärztlichen Gutachtens

  • wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit, wegen der wirtschaftlichen Notfall-Lage der Angehörigen nach einer tödlichen Gewalttat, entsprechend Nachweis

Für ANUAS speziell betreffend:

. Vermittlung von Sachspendenleistungen

. Geldmittelleistungen sind im Ausnahmefall möglich, nicht verpflichtend. Nachweise für die Bedürftigkeit sind einzureichen und werden geprüft.

4. Verwendung der Mittel des Vereins

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden(§ 56). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen in Verbindung mit der Opferbetreuung und Opfer-Selbsthilfe, sowie Weiterbildungen zum Opferschutz, der Gewaltprävention, der Selbsthilfe erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Ebenso besteht Anspruch auf Zahlung der gesetzlich festgelegten Ehrenamtspauschale, wenn dem Verein die Zahlung möglich ist.

  • Der Verein wird die Mittel nicht für unmittelbare oder für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

  • Mittel des Vereins sollen nur für solche Zwecke verwendet werden, für die Mittel der öffentlichen Hand nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht verausgabt werden, wenn als Folge eine Minderung der Mittel der öffentlichen Hand zu erwarten ist.

  • Der Verein verwendet seine Mittel grundsätzlich zeitnah – vorbehaltlich des § 62, Rücklagenbildung - für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben auch der Hilfe von Dritten bedienen.

Für den ANUAS zutreffend:

  • für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, Hilfsmitteln und Arbeitsmitteln

  • für die Durchführung von präventiven Projekten, notwendige Weiterbildungen zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben des Vereins und die damit verbundenen Ausgaben

  • für Kosten in Verbindung von Anmietung und Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten zur Ausübung des Vereinszwecks sowie deren Pflege und Instandhaltung,

  • anteilig Fahrkosten für die Opferberatung und –begleitung – auf Antrag möglich

  • für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamtes sowie der Mitgliederpflege

 

§ 3 – Mitgliedschaft - Rechte - Pflichten der Mitglieder – Beitragsregelung (§ 58 Nr. 1,2 BGB)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige und juristische Person werden

  2. Mitglieder unterstützen bzw. fördern die Interessen des ANUAS

  3. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Mitgliedschaft im Verein

  4. Im Mitgliedsantrag ist der Datenschutz geregelt.

Der Verein bietet folgende Mitgliedschaftsarten an:

a) Vollmitglieder = aktive Mitglieder

  • Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen und unterschrieben sein. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • Das Mitglied muss einen Mitgliedsbeitrag zahlen, geregelt in der aktuellen Beitragsordnung.

  • Vollmitglieder sind mitwirkungsberechtigt, stimmberechtigt und beschlußfähig.

  • Vor der Vollmitgliedschaft ist eine mindestens 1jährige Fördermitgliedschaft notwendig. Die Vollmitgliedschaft setzt ein aktives und engagiertes Mitwirken voraus, um den Verein mit seinen Zielen voran zu bringen. Werden diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, erfolgt automatisch die Änderung in eine Fördermitgliedschaft.

  • Rechte und Pflichten des Mitgliedes sind in der aktuellen Mitgliederordnung geregelt

  • Beenden der Mitgliedschaft:

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres, mindestens 2 Monate vorher, durch schriftliche Erklärung dem Vorstand übermittelt werden per Post oder E-Mail. Erfolgt diese Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist der Nachweis durch das Mitglied – im Streitfall - zu erbringen.

b) Assoziierte Mitglieder

  • Ein schriftlicher Mitgliedsantrag ist nicht zwingend nötig, aber eine erkennbare aktive Förderung durch Fachkompetenz.

  • Ein Mitgliedsbeitrag muß nicht zwingend gezahlt werden. Die Unterstützung des ANUAS e.V. kann durch aktive Unterstützung und des fachlichen Gedankengutes geregelt sein.

  • Assoziierte Mitglieder sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt und nicht beschlußfähig.

  • Die Rechte und Pflichten der Assoziierten Mitglieder sind in der aktuellen Mitgliederordnung geregelt.

  • Beenden der Mitgliedschaft:

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Dafür ist keine Schriftform nötig. Bei Inaktivität oder kein Erkennen der fachlichen Unterstützung des Mitgliedes innerhalb von zwei Jahren, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

c) Fördermitglieder

  • Ein schriftlicher Mitgliedsantrag ist nicht zwingend nötig, aber eine erkennbare aktive oder passive Förderung sollte umgesetzt sein. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell.

  • Aktive Fördermitglieder und passive Fördermitglieder müssen einen Mitgliedsbeitrag zahlen, geregelt in der aktuellen Beitragsordnung.

  • Fördermitglieder sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt und nicht beschlußfähig.

  • Ein Fördermitglied kann nach einem Jahr Mitgliedschaft den Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen.

  • Die Rechte und Pflichten der Fördermitglieder sind in der aktuellen Mitgliederordnung geregelt.

  • Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Der Jahresbeitrag ist vollständig zu zahlen.

d) Mitglied „Organisation“

  • Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen und unterschrieben sein. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  • Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. ANUAS e.V. ist jederzeit an einer intensiven Netzwerkarbeit interessiert, um optimale Angebote für Hilfesuchende anzubieten. Die Kooperation mit Partnerorganisationen dient der Erweiterung des sozialen Netzwerkes und damit des Austausches der Hilfsangebote.
  • Das Mitglied „Organisation“ muß eine eigenständige, gemeinnützige und ein eingetragener Verein sein. (AEAO Nr. 9 zu § 57 Abs. 3 AO)

  • Das Mitglied muß einen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Beitragsregelung wird im aktuellen Aufnahmeantrag geregelt.

  • Das Mitglied „Organisation“ ist mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt und nicht beschlußfähig.

  • Die Rechte und Pflichten des Mitglieds „Organisation“ sind in der aktuellen Mitgliederordnung geregelt.

  • Beenden der Mitgliedschaft:

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres, mindestens 2 Monate vorher, durch schriftliche Erklärung dem Vorstand übermittelt werden per Post oder E-Mail. Erfolgt diese Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist der Nachweis durch das Mitglied – im Streitfall - zu erbringen.

e) Ehrenmitglied

  • Bei Ehrenmitgliedern handelt es sich um Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein nicht einseitig vornehmen, sondern sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden möglich.

  • Das Ehrenmitgliedschaft ist mit einer Mitgliedschaft verbunden. Das Ehrenmitglied erhält alle Rechte und Pflichten eines normalen Voll-Mitgliedes, geregelt in der Mitgliederordnung.

  • Ein Mitgliedsbeitrag muß nicht gezahlt werden.

  • Eine Kündigung der Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit – in Schriftform – erfolgen.

  1. Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod des Mitgliedes,

  • bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, wenn die Bestätigung einer amtlichen Betreuerschaft nicht schriftlich vorliegt.

  • durch Austritt oder

  • durch Ausschluss.

Alle weiteren Regelungen sind in der aktuellen Mitgliederordnung festgelegt.

6. Disziplinarmaßnahmen

  • Verstöße gegen die gültige Ordnung bei der Arbeit im Verein und die übernommenen Pflichten durch Mitarbeiter und Mitglieder sind in folgender Reihenfolge – jeweils schriftlich - zu ahnden:

  • Ermahnung

  • Abmahnung

  • Ausschluss

  • Diese spricht der Vorstand aus. - Die Disziplinarmaßnahme „Ausschluss“ erfolgt bei Mitgliedern durch den Vorstand.

  • Bei Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle weiteren Regelungen sind in der aktuellen Mitgliederordnung festgelegt.

 

§ 4 - Beiträge

  • Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge.

  • Die Höhe der Beiträge wird durch eine gesonderte Beitragsordnung innerhalb des Vorstandes geregelt.

  • Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres zu zahlen. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug.

  • Der Mitgliedsbeitrag muß generell mindestens in der Höhe gezahlt werden, welcher in der Beitragsordnung geregelt ist. Dafür ist nicht entscheidend, wie viele Monate des Jahres bereits vergangen sind. (Das Jahr zählt von Januar – Dezember d.J. mit einem vollen Mitgliedsbeitrag)

  • Eine Ratenzahlung des Mitgliedsbeitrages ist auf schriftlichen Antrag möglich.

  • Der Vorstand kann auf Antrag eines in finanzielle Not geratenen Mitglieds oder nach billigem Ermessen den Beitrag einzelner Mitglieder kürzen oder aussetzen. Hierüber ist in bewilligten Fällen alle 6 Monate im Vorstand neu zu entscheiden. Das Aussetzen von Beiträgen ist längstens für einen Zeitraum von 2 Jahren möglich.

  • Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrags.

  • Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen und erfolgt nicht!

 

§ 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung / Jahresversammlung, mit allen Mitgliedern (Voll-Mitglieder, Assoziierte Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglied „Organisation“)

  • der Vorstand

 

§ 6 – Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. (§32 (1) BGB).

In ihr werden die den Mitgliedern zustehenden Rechte und Pflichten durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung als Organ ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Vorstands-Wahl (alle 5 Jahre – Wiederwahl ist zulässig), Abberufung und Entlastung des Vorstandes (jährlich),

  • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes vom Vorstand

  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach Gesetz ergeben

  • kann die Bildung weiterer Gremien oder Vereinsorgane vorschlagen.

  • Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Eine weitere Mitgliederversammlung muss durchgeführt werden, wenn dies mindestens 20% der Mitglieder verlangen.

  • Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz – oder in virtueller oder Hybridform stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

  • Einberufung einer Mitgliederversammlung (bestehend aus allen anwesenden Mitgliedern, entsprechend der Mitgliedsstruktur) (§ 36 BGB)

  • Die Einberufung erfolgt schriftlich - auch per E-Mail möglich - durch den ersten Vorsitzenden, an die letzte, dem Verein bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse - unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen,

(OLG Hamm Beschluss vom 24. 09. 2015, AZ 27 W 104/15)

  • unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt / fordern.

  • Ein Mitglied kann bei Abwesenheit ein anderes Mitglied bevollmächtigen. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen und genau benennen, worauf die Vollmacht sich bezieht. Die Vollmacht und die Benennung der bevollmächtigten Person müssen bis eine Woche vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis gegeben werden. Sollte eine vorherige Mitteilung nicht möglich sein, aus zwingendem Grund (Nachweis erforderlich), muss die Information am Tag der Versammlung, vor der Versammlung dem Versammlungsleiter mitgeteilt werden.

  • Beschlussfassungen

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 stimmberechtigter Mitglieder anwesend oder durch ordnungsgemäß erteilte Stimmrechtsvollmachten vertreten ist.

  • Stimmberechtigt / beschlussfähig sind aus der Mitgliederversammlung nur Voll-Mitglieder. Ist weniger als 1/4 der Voll-Mitglieder anwesend oder es liegt keine Vollmacht vor, kann eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Voll-Mitglieder beschlussfähig ist.

  • Ein Vereinsmitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen.

  • Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann seine Stimme auch schriftlich abgeben (kombinierte Abstimmung)

  • Beschlussfassungen sind in Ausnahmefällen – aus Gründen der räumlichen Entfernung der Mitglieder – auch per E-Mail oder schriftlich per Post möglich.

 

§7 – Vorstand: Zusammensetzung – Wahl - Aufgaben

Der Vereinsvorstand wird durch die Bestellung zum Organ des Vereins. Als sein gesetzlicher Vertreter handelt er für den Verein. (§§ 664 bis 670 BGB). Der Vorstand hat keinen Anspruch auf eine Vergütung, sondern nur auf Ersatz seiner Aufwendungen.

  1. Zusammensetzung

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins, gemäß §26 BGB besteht aus:

  • dem Vorstandsvorsitzenden

  • dem Stellvertreter

  1. Wahl des Vorstandes

    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (anwesende oder durch Vollmacht stimmberechtige Mitglieder) gewählt.

    • Vorstandsmitglieder können nur Voll-Mitglieder des Vereins werden.

    • Ehepartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft dürfen nicht zeitgleich dem Vorstand angehören.

    • Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 5 Jahren gewählt (Wiederwahl ist zulässig). Blockwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Neuwahl ergänzen.

    • Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

    • Voll-Mitgliedern ist es auch möglich schriftlich (per Post oder E-Mail) ihre Stimme abzugeben.

    • Der Vorstand kann sich selbständig zur Unterstützung der Erfüllung der Satzungszwecke ergänzen

    • Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung

  1. Aufgaben des Vorstandes

3.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertretung lt. Satzung einberufen werden.

3.2. Vorstandssitzungen sollen 1 x im Monat stattfinden, entsprechend dem jederzeit vom Vorstand veränderbaren Arbeitsplan. Die Vorstandssitzungen werden, aus Gründen der räumlichen Entfernung digital durchgeführt.

    • Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.

    • Der Vorstand ist beschlussfähig, er entscheidet gemeinsam. Nach jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird als Videoaufzeichnung der Vorstandssitzung erstellt und allen Teilnehmer online zugesandt.

    • Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb der Amtszeit aus, kann er sich bis zur Neuwahl selbständig ergänzen.

3.3. Alle Vollmitglieder, sowie die entsprechenden Verantwortlichkeiten (Kassenbeisitzer, Opferberater …) besitzen (in der Geschäftsordnung geregelt), dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

3.4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

    • Repräsentation und Vertretung des Vereins - Geschäftsführung

    • Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsabläufe und Zuständigkeiten geregelt sind.

    • Der Vorstand ist zuständiges Satzungsorgan und ist für Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen verantwortlich. §32 (2) BGB.

Mitglieder können dennoch Anträge auf Satzungsänderungen einbringen.

Anträge auf Änderung der Satzung sind an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.

    • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Versammlungen (Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen …), einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes

    • Buchführung,

    • Erstellung eines Jahresberichtes = Tätigkeitsberichtes,

    • Vorlage der Jahresplanung

    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

    • Berufung von Botschaftern * Schirmherren * Ehrenmitglieder

  1. Haftung des Vorstands

  • Die Mitglieder des Vorstandes haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.

  • Sind die Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 8 – Gesetzliche Vertretung

  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  • Der Verein wird gerichtlich – nur bei gerichtlichen Auseinandersetzungen -- durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  • Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich (z.B. bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die notariell beglaubigt werden müssen) durch den Vorstandsvorsitzenden alleine vertreten. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden durch den Stellvertreter.

 

§ 9 – Kassenwart

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Kassenwart.

  • Der Kassenwart ist kein Vorstandsmitglied, muss aber Vollmitglied sein.

  • Aufgaben des Kassenwartes:

  • prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und bestätigt diese durch seine Unterschrift

  • prüft rechnerisch alle Belege des Vereins

  • nimmt an allen Vorstandssitzungen teil

  • reicht dem Vorstand zu jeder Vorstandssitzung einen monatlichen Kassenbericht zur Prüfung ein

  • Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung zur Jahresversammlung einen Kassenbericht.

  • erstellt einen Finanzbericht zur jährlichen Vorlage beim Finanzamt – dieser wird im Vorstand besprochen und beschlossen.

 

§ 10 – Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  1. Zur Wahrung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

  1. Verarbeitung aus Vereinszwecken Buchstabe b) von Art. 6 Abs. 1 DSGVO erklärt die Datenverarbeitung dann für zulässig, wenn sie für die Begründung und die Durchführung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Ein solches geht das Mitglied mit seinem Beitritt in den Verein ein.

Hierunter fallen alle Verarbeitungen der Mitgliederdaten, die für die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder und die Verfolgung der Vereinsziele vonnöten sind (z.B., wenn Mitglieder bei Themenwochen / Austauschtreffen in Kontakt gebracht werden, Verteilen von Mitgliederlisten o.ä.).

Sollen über die Vereinsziele und die Mitgliederverwaltung hinaus Daten verarbeitet werden, können diese unter Umständen unter Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO fallen. Demnach darf auch bei Vorliegen berechtigter Interessen eine Datennutzung stattfinden – vorausgesetzt, dass nicht die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person überwiegen. Dies ist regelmäßig zum Beispiel bei Kindern der Fall.

Für alle anderen Fälle, die nicht unter die genannten zulässigen Zwecke fallen, schreibt der Datenschutz dem Verein vor, eine Einwilligungserklärung des Mitglieds einzuholen.

 

§ 11 - Namensführung

Die Namensführung „Bundesverband ANUAS e.V. – Hilfsorganisation für Angehörige von Mord-, Tötungs-Suizid- und Vermisstenfällen“ sowie die Bildmarke sind eine beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützte Marke. (Marken-Nr.: 30 2018 029 368 * Aktenzeichen: 30 2018 029 368.5 / 45)

Sie können und dürfen nur von beitragszahlenden Mitgliedern des Bundesverbandes, Selbsthilfegruppen, Selbsthilfevereinen, Regionalstellen oder Landesverbänden verwendet werden.

Ein vorheriger schriftlicher Antrag an den Vorstand ist verpflichtend.

 

§ 12 – Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer ¾ Mehrheit aller abgegebener Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fasst, sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den AWO Landesverband Berlin e.V. und den AWO Bundesverband e.V. zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 13 – Inkrafttreten

Die beschlossene Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Berlin, 31. 08. 2022

 

Marion Waade Karin Korytowski
Vorstandsvorsitzender Stellv. Vorsitzender