Wie kann man Mitglied werden?
Teilhabe von Menschen in eine Vereinsarbeit durch z. B. Beitragsermäßigungen
Gemeinnützige Vereine haben eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Sie sollten allen Schichten der Gesellschaft offenstehen.
Im Fall von sozial, psychisch, seelisch und gesundheitlich eingeschränkten Menschen dienen diesem Zweck auch die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, die auch für die Finanzierung einer Vereinsmitgliedschaft genutzt werden können und insofern eine gewisse Alternative zur Beitragsermäßigung darstellen.
Dies setzt voraus, dass Betroffene folgende Leistungen erhalten:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II),
- Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII),
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz,
- Wohngeld in Kombination mit Kindergeld.
In diesem Fall steht für den „Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“ ein Betrag von insgesamt bis zu zehn Euro pro Monat (120 Euro im Jahr) für alle Aktivitäten zur Verfügung.
Ansprechpartner sind für die Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz-IV) die Jobcenter. Ansonsten sind die Sozialämter der Kreise bzw. kreisfreien Städte zuständig.
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige und juristische Person werden
- Mitglieder unterstützen bzw. fördern die Interessen des ANUAS
- Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Mitgliedschaft im Verein
- Zur Unterstützung der Arbeit des ANUAS muß ein Mitgliedsbeitrag gezahlt werden. Ein gezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückgezahlt.
Vollmitglieder = aktive Mitglieder
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen und unterschrieben sein.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Das Mitglied muß einen Mitgliedsbeitrag zahlen, geregelt in der aktuellen Beitragsordnung.
Rechte des Mitgliedes
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen
- Stimmrecht bei der Wahl des Vorstandes
- Mitentscheidungs- und Abstimmungsrecht bei Beschlüssen
- Mitwirkung bei sozialen Maßnahmen des Vereins
- Stellen eines Antrages auf Streitschlichtung
- Gerichtliche Anfechtung von Beschlüssen
Pflichten eines Mitgliedes
- Anerkennung, erkennbare Unterstützung und Förderung der Ziele des Vereines
- gewissenhafte Realisierung übernommener Aufgaben
- Verschwiegenheit über interne Angelegenheiten des Vereins gegenüber Außenstehenden
- regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrages
Vor der Vollmitgliedschaft ist eine mindestens 1jährige Fördermitgliedschaft notwendig.
Assoziierte Mitglieder sind beratend und mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
- Die Rechte und Pflichten der Assoziierten Mitglieder sind in der Satzung geregelt.
- Ein Mitgliedsbeitrag muß nicht zwingend gezahlt werden. Die Unterstützung des ANUAS e. V. kann durch aktive Unterstützung z. B. Einbringung von Fachwissen geregelt sein.
Fördermitglieder sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigte Mitglieder.
- Fördermitglieder müssen einen Fördermitgliedsbeitrag zahlen.
- Die Rechte und Pflichten der Fördermitglieder, sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages sind in der Richtlinie für Fördermitglieder geregelt.
Mitglied „Organisation“ ist mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigtes Mitglied.
ANUAS e. V. ist jederzeit an einer intensiven Netzwerkarbeit interessiert, um optimale Angebote für Hilfesuchende anzubieten. Die Kooperation mit Partnerorganisationen dient der Erweiterung des sozialen Netzwerkes und damit des Austausches der Hilfsangebote.
- Das Mitglied „Organisation“ muß eine eigenständige, gemeinnützige und ein eingetragener Verein sein.
- Das Mitglied muß einen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Beitragsregelung wird im aktuellen Aufnahmeantrag geregelt.
Rückzahlungsklausel für Beendigung der Mitgliedschaft nach einer vom ANUAS finanzierten Fortbildung
„Das Mitglied ist zur Rückzahlung der vom Verein übernommenen Kosten der Fortbildung verpflichtet, wenn er die Mitgliedschaft selbst kündigt, oder das Mitgliedschaftsverhältsnis aus einem ihm zu vertretenden Grunde von dem Verein gekündigt wird. Dieselbe Verpflichtung besteht auch bei schuldhafter Nichterreichung des Fortbildungszieles. Für jeden vollen Mitgliedsmonat nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um 1/24.“
Datenschutzerklärung für alle Mitglieder
§1
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Bundesverband Name, Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer, Beruf, Handynummer, E-Mail-Adresse, Wohnadresse und Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vorstandschaft gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Bundesverband grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
§2
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen an den Informationstafeln des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift und/oder auf den vereinseigenen Internetseiten bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung an Informationstafeln und/oder in der Vereinszeitschrift und/oder den vereinseigenen Internetseiten.
§3
Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
§4
Der Verein informiert die örtliche Presse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
§5
Bei Austritt werden die unter §1 genannten Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.