Beitragsordnung
Bundesverband ANUAS e. V. – Hilfsorganisation für Mit-Opfer von Tötungsdelikten
§ 1 Grundsatz
Der Bundesverband ANUAS e. V. erhebt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Mitgliedsbeiträge. Die Beitragspflicht richtet sich nach der jeweiligen Mitgliedsstruktu
§ 2 Vollmitglieder
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder beträgt 120,00 EUR.
- Für Rentnerinnen und Rentner sowie EU-Rentnerinnen und EU-Rentner kann auf Nachweis ein ermäßigter jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 60,00 EUR gewährt werden.
§ 3 Fördermitglieder
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt 150,00 EUR.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein in erster Linie finanziell und begleiten die Vereinsarbeit grundsätzlich ohne aktive Mitwirkungsverpflichtung.
- Ein Antrag auf Vollmitgliedschaft kann nach mindestens einjähriger Fördermitgliedschaft gestellt werden.
§ 4 Assoziierende Mitglieder
- Assoziierende Mitglieder bringen sich mit fachlichem Gedankengut und förderlichen Beiträgen für die Ziele und Interessen des ANUAS in die Vereinsarbeit ein.
- Für assoziierende Mitglieder besteht grundsätzlich keine verpflichtende Beitragszahlung.
- Assoziierende Mitglieder, bei denen über einen Zeitraum von einem Jahr keine aktive Unterstützung der Vereinsarbeit erkennbar ist, werden durch Beschluss des Vorstandes aus der assoziierenden Mitgliedschaft ausgeschlossen. Einer vorherigen Mitteilung bedarf es nicht. Die Gründe des Ausschlusses sind aktenkundig zu machen.
- Ein Übergang in die Fördermitgliedschaft ist auf Antrag der jeweiligen Person möglich. In diesem Fall gilt ab dem Übergang der Beitrag nach § 3.
§ 5 Organisationsmitglieder
- Organisationsmitglieder sind eigenständige Verbände, Vereine oder Organisationen, die die Ziele und Interessen des ANUAS unterstützen und im Rahmen der Netzwerkarbeit Hilfsmöglichkeiten für Mit-Opfer anbieten oder die Vereinsarbeit fachlich und organisatorisch fördern
- Für Organisationsmitglieder ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vereinsintern mit dem jeweiligen Organisationsmitglied besprochen und geregelt.
§ 6 Doppelmitgliedschaft im Bundesverband ANUAS e. V. – HO und in der Bundesvereinigung ANUAS e. V. – SHO für seelische Gesundheit
- Mitglieder, die zugleich dem Bundesverband ANUAS e. V. – HO und der Bundesvereinigung ANUAS e. V. – SHO angehören, zahlen in jedem Verein jeweils 50 % des dort geltenden regulären Mitgliedsbeitrags.
- Die Regelung gilt nur für die Dauer der gleichzeitigen Mitgliedschaft in beiden Vereinen.
- Sie gilt einheitlich für alle Mitglieder, die die Voraussetzungen einer Doppelmitgliedschaft erfüllen.
- Die Regelung dient der Förderung einer Mitwirkung in beiden verbundenen ANUAS-Strukturen, ohne Mitglieder durch eine doppelte volle Beitragsbelastung von einer Doppelmitgliedschaft abzuhalten.
§ 7 Fälligkeit, Beitragsjahr und Zahlungsverzug
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. und im Voraus, spätestens bis zum 15.01. des jeweiligen Kalenderjahres, zu zahlen.
- Der volle Jahresbeitrag ist unabhängig davon zu entrichten, zu welchem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr die Mitgliedschaft beginnt.
- Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, kann der Verein eine Zahlungserinnerung sowie zwei Mahnungen versenden.
- Bleibt die Zahlung auch nach der zweiten Mahnung aus und erfolgt keine Reaktion des Mitglieds, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Der für das laufende Kalenderjahr fällig gewordene Mitgliedsbeitrag bleibt hiervon unberührt.
- Auf schriftlichen Antrag des Mitglieds kann der Vorstand eine Ratenzahlung bewilligen.
§ 8 Zahlungsweise
- Der Mitgliedsbeitrag ist nach Bestätigung der Mitgliedschaft und entsprechend der Beitragsanforderung des Vereins zu zahlen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist vom Mitglied durch eigene Überweisung auf ein Konto des ANUAS bei der KD-Bank e.G. zu entrichten. BIC: GENODED1DKD IBAN: DE65 3506 0190 0000 801801 IBAN: DE18 3506 0190 1567 428016
§ 9 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss vom 19. 08. 2026 in Kraft.